Initiative 
Mit einer Initiative, welche durch mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten unterstützt wird, kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangt werden, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Stadtrats liegen.
Die Initiative darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen und muss entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Vorschlag umschrieben sein.
Wer ein Initiativbegehren stellen will, muss einen Unterschriftenbogen oder eine -karte unterzeichnen, die folgende Angaben enthalten:
- den Wortlaut des Begehrens
- das Datum der Hinterlegung beim Gemeinderat
- die Namen und Adressen von mindestens sieben Urheberinnen bzw. Urhebern der Initiative (Initiativkomitee)
- sowie die Rückzugsberechtigten
- den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer mit einem anderen Namen als mit seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches)
- eine vorbehaltlose Rückzugsklausel
Der Gemeinderat stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenbogen den formellen Anforderungen entsprechen. Die kantonalen Bestimmungen über die Vorprüfung sind sinngemäss anwendbar.
Eine Initiative ist zustandegekommen, wenn:
- mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten sie unterzeichnet haben;
- sie keinen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht und nicht offensichtlich undurchführbar ist;
- sie den formellen Anforderungen entspricht;
- die Unterschriftenbogen innert 12 Monaten seit Eröffnung der Verfügung beim Gemeinderat eintreffen.
Kontaktstelle:
Präsidialdirektion
Kirchbühl 19, 3402 Burgdorf
Telefon: 034 429 91 11
E-Mail: praesidial@burgdorf.ch 
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Präsidialdirektion
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