Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

8  die Zahl der leeren und ungültigen Stimm- und Wahlzettel;  die Zahl der gültigen Stimm- und Wahlzettel;  allfällige Bemerkungen des Ausschusses. 2Ferner bei Abstimmungen die Zahl der annehmenden und verwerfenden Stimmen pro Vorlage. 3Bei den Gemeinderats- und Stadtpräsidiumswahlen zudem:  die Zahl der auf jede Kandidatin oder jeden Kandidaten entfallenden Stimmen,  die Namen der gewählten Personen. 4Bei den Stadtratswahlen ausserdem:  die eingereichten Listen;  die Bezeichnung der miteinander verbundenen und unterverbundenen Listen;  die Kandidatenstimmen jeder Liste;  die Zusatzstimmen jeder Liste;  die Parteistimmen jeder Liste;  die leeren Stimmen;  die Gesamtzahl der auf die verbundenen und unterverbundenen Listen entfallenden Parteistimmen;  die Verteilungszahl;  die Zahl der erreichten Sitze jeder Liste;  die Namen der gewählten Personen und der Ersatzleute mit ihrer Stimmenzahl. Art. 17 Verfahren bei Unregelmässigkeiten und knappen Resultaten 1Jedes Mitglied des Ausschusses oder drei Stimmberechtigte können bis spätestens drei Tage nach einer Abstimmung oder Wahl unter Angabe der Gründe beim Gemeinderat das Gesuch stellen, die Stimm- oder Wahlzettel nachzuprüfen. 2Erweist sich das Gesuch um eine Nachprüfung als gerechtfertigt, so wird sie von der vom Gemeinderat bezeichneten zuständigen Stelle vorgenommen. 3Der Gemeinderat ordnet von sich aus Massnahmen an, wenn ihm Unregelmässigkeiten bei einer Abstimmung oder Wahl zur Kenntnis gelangen. Er kann bei knappen Resultaten eine Nachzählung anordnen. Ein knappes Resultat liegt bei einer Differenz von weniger als 1 Prozent der gültigen Stimmen vor.

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