Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

13 Art. 36 Fehlende Wahlvorschläge 1Werden keine oder zuwenig Wahlvorschläge eingereicht, können die Stimmberechtigten für die nicht bereits in stiller Wahl besetzten Sitze beliebig wählbare Personen wählen. 2Es sind diejenigen Personen gewählt, die am meisten Stimmen erzielt haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 3Die vom Gemeinderat bezeichnete zuständige Stelle hat das Fehlen von genügend gültigen Wahlvorschlägen samt Hinweis auf die Freiheit der Stimmabgabe nach Absatz 1 mindestens vier Wochen vor dem Wahltag im Amtlichen Anzeiger bekanntzumachen. Art. 37 Ersatzkandidaten 1Entfällt auf einer Liste eine Kandidatur, kann diese durch die Unterzeichnenden bis spätestens am 69. Tag (Montag, 12.00 Uhr) vor dem Urnengang ersetzt werden. Bis zu diesem Termin hat die Ersatzkandidatin oder der Ersatzkandidat der vom Gemeinderat bezeichneten zuständigen Stelle schriftlich die Annahme der Kandidatur zu erklären. 2Nach diesem Termin dürfen an den Wahllisten keine Veränderungen mehr vorgenommen werden. Art. 38 B. Listen Begriff Die bereinigten Wahlvorschläge werden als Listen bezeichnet. Die vom Gemeinderat bezeichnete zuständige Stelle versieht diese mit einer Ordnungsnummer. Das Los entscheidet über die Reihenfolge. Art. 39 Veröffentlichung Die Listen werden in ihrer endgültigen Form (ohne die Unterzeichnenden) unter Hinweis auf allfällige Listen- und Unterlistenverbindungen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag im Amtlichen Anzeiger publiziert. Art. 40 Listenverbindung 1Zwei oder mehrere Listen können bis spätestens am 69. Tag (Montag, 12.00 Uhr) durch übereinstimmende schriftliche Erklärung der Unterzeichnenden verbunden werden.

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