Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

20 V. Schlussbestimmungen Art. 65 Rechtsschutz 1Der Rechtsschutz im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen richtet sich nach kantonalem Recht. 2Ein gemeindeinternes Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Art. 66 Strafen 1Wer gegen Bestimmungen dieses Reglements und gestützt darauf erlassene Verfügungen von Gemeindeorganen verstösst, wird mit einer Busse bis Fr. 5'000.— bestraft, sofern nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften oder Disziplinarstrafbestimmungen anwendbar sind. 2Der Gemeinderat verfügt die Bussen nach den Bestimmungen der kantonalen Gemeindegesetzgebung. Art. 67 Inkrafttreten 1Dieses Reglement wird nach der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt. 2Das Reglement über die Wahl des Stadtrates von Burgdorf vom 4. Mai 1969, das Reglement über die briefliche Stimmabgabe in Gemeindeangelegenheiten vom 26. Februar 1968 sowie alle dem vorliegenden Reglement widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben. Bescheinigung In der Gemeindeabstimmung vom 2. Dezember 2001 wurde das Reglement über die Urnenwahlen und –Abstimmungen mit 2'869 Ja gegen 479 Nein angenommen. Das Reglement lag gemäss Artikel 37 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 während 30 Tagen vor der Abstimmung in der Präsidialabteilung der Stadt Burgdorf am Kirchbühl 19 zur Einsichtnahme auf. Es wurden keine Einsprachen eingereicht.

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