Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

17 | 19 Art. 20a Politische Parteien Die im Stadtrat vertretenen politischen Parteien legen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben offen. Sie erstatten insbesondere Bericht über die Herkunft ihrer Mittel sowie die mitfinanzierten Abstimmungs- und Wahlkampagnen auf städtischer Ebene. Von den Bestimmungen zur jährlichen Offenlegung der Finanzierung sind die im Stadtrat vertretenen Parteien betroffen. Dabei haben sie über die Herkunft ihrer Mittel zu berichten sowie über mitfinanzierte kommunale Abstimmungs- und Wahlkampagne. Art. 20b Listen und Kandidierende 1Personen oder Organisationen, die Wahlvorschläge für den Gemeinderat und den Stadtrat einreichen, legen mit der Einreichung bei der vom Gemeinderat bezeichneten zuständigen Stelle die Höhe der vorgesehenen Aufwendungen für die Wahlkampagne offen. Für die Wahl in den Stadtrat oder den Gemeinderat sind die entsprechenden finanziellen Aufwendungen offen zu legen. 2Zur gleichen Zeit legen die Kandidierenden für den Stadtrat, den Gemeinderat und das Stadtpräsidium die Höhe der Aufwendungen für ihre persönliche Wahlkampagne nachträglich offen. Neben den Parteien (Organisationen) habe auch die Kandidierenden selber die Aufwendungen zu deren Wahlkampagne nachträglich offen zu legen. 3Betragen die vorgesehenen Aufwendungen einer Wahlkampagne 3'000 Franken oder mehr bei Einzelpersonen und bei Organisationen 10'000 Franken oder mehr, ist über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten. Als finanzielle Schwelle für die Offenlegungspflicht wird ein Betrag ab 3'000 Franken für Einzelpersonen bzw. 10'000 Franken für Organisationen definiert. Beträge darunter fallen nicht unter die Bestimmung. 4 Spätestens 90 Tage nach dem Wahltermin müssen alle, die die Limite überschritten haben, ein Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einreichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Spätestens 90 Tage nach dem Wahltermin haben sowohl Organisationen (Parteien) als auch die Kandidierenden selber bei Erreichung des Schwellenwertes einen Schlussbericht einzureichen. Art. 20c Abstimmungs- und Wahlkampagnen 1 Personen oder Organisationen, die im Vorfeld einer städtischen Abstimmung oder Wahl öffentlich Position beziehen und dafür Aufwendungen von 3'000 Franken oder mehr vorsehen, sind verpflichtet, die Kampagne bei der bezeichneten zuständigen Stelle zu melden und über die Einnahmen und Ausgaben Wer sich in Abstimmungs- und Wahlkampagnen öffentlich engagiert und über dem Schwellenwert liegt, hat über die Herkunft der Mittel zu berichten.

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