Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

3 | 19 3.1.2 Stellvertretungsregelung im Stadtrat Eine Stellvertretungsregelung kennt das Stadtratsreglement von Burgdorf nicht. Hierzu müsste eine Ergänzung in den betreffenden Bestimmungen zum Stadtratsreglement erfolgen. Bereits im Jahr 2021 getätigte Abklärungen beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) des Kantons Bern haben ergeben, dass die Einführung einer Stellvertretungsregelung zusätzlich eine Anpassung in der Gemeindeordnung bedarf und somit den Stimmberechtigen zum Entscheid vorzulegen ist. Der Grundsatz der Stellvertretungsmöglichkeit muss im Organisationsreglement sprich in der Gemeindeordnung der Stadt festgelegt werden. Ebenfalls in der Gemeindeordnung oder im Urnenwahl- und Abstimmungsreglement sind die Grundzüge der Voraussetzungen einer Stellvertretung zu legiferieren. Die Details einer solchen Regelung können dann anschliessend im Stadtratsreglement festgelegt werden. Für dessen Erlass wiederum der Stadtrat abschliessend zuständig ist (Art. 39 Ziffer 1 GO). Für die Anpassungen an der Gemeindeordnung bedarf es wie eingangs festgestellt der Zustimmung durch die Stimmberechtigten. Die vorgesehene Regelung in der Gemeindeordnung bezweckt die Festlegung eines Grundsatzes zur Stellvertretungsmöglichkeit sowie die generellen Voraussetzungen einer möglichen Stellvertretung im Parlament. 3.1.3 Senkung Mindestalter Jugend-/Ausländerantrag Bereits unter geltendem Recht der Gemeindeordnung haben Jugendliche die Möglichkeit sich mittels Jugendantrag aktiv in der Gesellschaft zu beteiligen und politisch mitzubestimmen. Die Jugendlichen können ein Thema, das sie betrifft oder interessiert, auf die politische Agenda setzen. Das Interesse für politische Fragen wird geweckt und das Vertrauen in die demokratischen Institutionen gestärkt. Dadurch signalisiert die Stadt Burgdorf ihren jungen Bewohnerinnen und Bewohnern, dass sie ernst genommen werden und ihre Meinung wichtig ist. Entwicklungspsychologisch gesehen wird davon ausgegangen, dass sich Jugendliche ab dem 12 Altersjahr ein differenziertes Urteil bilden, sich informieren können und dass sie überlegen können, was ihre Interessen und Werte sind. In der Gemeindeordnung soll daher diesem Umstand Rechnung getragen werden und das Mindestalter für eine Antragstellung gesenkt werden. Dadurch wird es möglich sein, dass sich Jugendliche am politischen Leben und Geschehen vermehrt einbringen und helfen können, ihre eigenen Anliegen aktiv anzustossen. 3.2 Teilrevision Urnen- und Abstimmungsreglement 3.2.1 Wahlvorschläge Das Reglement über die Urnenwahlen und Abstimmungen vom 2. Dezember 2001 soll dahingehend geändert werden, dass für bestehende Parteien, Gruppierungen oder Personen, welche bereits im Stadtrat, Gemeinderat oder Stadtpräsidium vertreten sind die Unterzeichnung des Wahlvorschlages von zehn Stimmberechtigen Personen unterbleiben kann. Damit sollen bürokratische Hürden und administrativer Aufwand vermindert werden. Der Kanton Bern kennt hierzu eine ähnliche Regelung für die Wahl in den Grossen Rat des Kantons Bern. Mit einer entsprechenden Umsetzung wird damit zweier überwiesener Vorstösse resp. eines Auftrages Rechnung getragen, welche diese Forderung einbrachten. Die Legitimation zum Unterzeichnungsverzicht der Wahlvorschläge wird dadurch gerechtfertigt, dass davon einzig Parteien, Personen betroffen sind, welche bereits in den jeweiligen Organen (Parlament, Gemeinderat und Stadtpräsidium) der Stadt vertreten sind.

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