Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

4 Art. 9 5. Ausstand 1Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig. 2Ebenfalls Ausstandspflichtige sind: 1. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade, voll- und halbbürtige Geschwister, Ehegatten und Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben; 2. die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter; 3. die statutarischen Vertreterinnen und Vertreter; 4. die vertraglichen Vertreterinnen und Vertreter von Personen, deren persönliche Interessen vom Geschäft unmittelbar berührt werden. 3Die Ausstandspflicht gilt nicht an der Urne und im Stadtrat. 4Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindungen offenlegen, auch wenn diese gemäss Artikel 8 bekannt gegeben wurden. Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern. Art. 10 6. Amtsdauer 1Die Stadträtinnen und Stadträte, der Gemeinderat, die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und die ständigen Kommissionen werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. 2Wahlen während einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf. Wird ein Gemeindeorgan aufgehoben, so endet damit auch die Amtszeit seiner Mitglieder. Die Amtsdauer der vom Stadtrat gewählten Kommissionen beginnt und endet mit der Neubestellung durch den Stadtrat jeweils zu Beginn der Legislaturperiode. Art. 11 7. Amtszeitbe- schränkung 1Die nebenamtlichen Mitglieder des Gemeinderates, die Mitglieder des Stadtrats und der ständigen Kommissionen dürfen diese Tätigkeit höchstens während 12 Jahren ausüben. Läuft diese Frist während einer Amtsdauer ab, so wird sie bis zu deren Ende verlängert.

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