Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

23 Neuntes Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 70 1. Inkrafttreten Diese Gemeindeordnung wird nach erfolgter Genehmigung durch den Kanton auf Beschluss des Gemeinderates in Kraft gesetzt. Art. 71 2. Widersprechendes Recht 1Die Bestimmungen der bisherigen Gemeindeordnung vom 21. Oktober 1984 / 26. November 1989 / 29. März 1992 / 27. September 1992 / 22. September 1996 und 7. Juni 1998 und die der neuen Gemeindeordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben. 2Dies gilt nicht für bisheriges Recht, wenn es neuem, nicht unmittelbar anwendbarem Recht widerspricht. Dieses Recht bleibt in Kraft, bis es durch neues, unmittelbar anwendbares Recht ersetzt wird. 3Für die nach altem Recht zuständigen Kommissionen gelten die bisherigen Vorschriften. Die vorgesehenen Reglemente legen für die einzelnen Kommissionen den Zeitpunkt der Neubestellung oder Aufhebung und gegebenenfalls die notwendigen Übergangsbestimmungen fest. Art. 72 3. Rechtsetzungsauf- trag Ist nach der Gemeindeordnung neues Recht zu erlassen oder bisheriges Gemeinderecht anzupassen, so hat dies innert 2 Jahren nach Inkrafttreten zu geschehen. Art. 73 4. Weiterbestehen von Beschlüssen 1Beschlüsse, die von einem nach neuem Recht unzuständigen Organ oder in einem nach neuem Recht nicht mehr zulässigen Verfahren geschaffen worden sind, bleiben in Kraft. 2Das Verfahren für die Änderung derartiger Beschlüsse richtet sich nach neuem Recht. 5. Übergangsbestim- mung Die Änderungen vom 20. Oktober 2019 in Artikel 6 werden für aktuell gewählte Mitglieder der Gemeindeorgane erst auf die nächste Wahlperiode anwendbar.

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