25.05.2023
Totalsanierung Mehrfamilienhaus
Baupublikation / Projektänderung
Bauherrschaft
Mirsad Djaferi, Hammerweg 10, 3400 Burgdorf
Projektverfassende
Abbühl Architektur + Planung AG, Michael Steffen, Jlcoweg 6, 3401 Burgdorf
Bauvorhaben
Totalsanierung Mehrfamilienhaus; pro oberirdisches Geschoss eine Wohnung (EG, OG, DG). Das ganze Gebäude wird aussen-wärmegedämmt und neue Fenster werden eingesetzt; unbewohnter Anbau Ostseite wird wärmegedämmt und umgenutzt als Wohnraum; südseitig Terrassenanbau für EG, OG und DG, neue Dachflächenfenster nord- und südseitig im bestehenden Satteldach; eine neue Garage nordseitig wird direkt an die Grenze zur Nachbarliegenschaft Nr. 396 erstellt – so entsteht eine Erweiterung der bereits vorhandenen Garagen (tangiert Parzelle Nr. 4776 der Einwohnergemeinde Burgdorf und Näherbaurecht zu Parzelle Nr. 396); im südlichen Bereich entstehen Längs-Besucherparkplätze analog der Parzelle 396.
Projektänderung
Neubau Garage nordseitig, angrenzend zur Nachbarliegenschaft Nr. 396 (Erweiterung); im südlichen Bereich entlang dem Hammerweg wird auf die Parkplätze verzichtet.
Standort
Hammerweg 8, Parzelle Nr. 397, Zone: W3
Koordinaten
2’613’384 / 1’212’210
Gewässerschutzbereich
Aᵤ
Gewässerschutzmassnahmen
Das Regenabwasser wird versickert
Ausnahmen
Unterschreiten des Strassenabstandes (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG); Unterschreiten der Bauabstände (Art. 32 GBR)
Elektronische Auflage
Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Auflagestelle
Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, 3401 Burgdorf
Auflage- und Einsprachefrist
25. Mai bis 26. Juni 2023
Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Profile im Gelände verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet
beim Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E. einzureichen.
Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden,
verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben,
wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Langnau i.E., 16. Mai 2023
Regierungsstatthalteramt Emmental