16.03.2023
Energetische Sanierung der Gebäudehülle, Umbau Verkaufs- und Restaurationsflächen, energetische- und haustechnische Erneuerung
Baupublikation / Nachpublikation
Bauherrschaft
Coop Immobilien AG, Kasparstrasse 7, 3027 Bern-Bethlehem
Projektverfasserin
team k architekten ag, Lyssachstrasse 113c, 3400 Burgdorf
Bauvorhaben
Energetische Sanierung der Gebäudehülle; Umbau Verkaufs- und Restaurationsflächen; energetische und haustechnische Erneuerung; Umhüllung der haustechnischen Anlagen; grossflächige Photovoltaikanlage; Rückbau bestehendes Stahl-Glas-Dach; neue örtliche Überdeckung über bestehende Verbindungsbrücke Kanal
Standort
Sägegasse 14, Parzelle Nr. 4304, Zone: UeO Schafrothareal, Mischnutzung, Baufelder E, F und D
Koordinaten
2’614’482 / 1’211’785
Gewässerschutzbereich
Aᵤ
Gewässerschutzmassnahmen
Das Schmutz- und Regenabwasser wird in die Gemeindekanalisation geleitet und in der ARA gereinigt
Ausnahmen
Bauen im Gewässerraum (Art. 41c GSchV); wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung (Art. 48 WBG); Überdecken oder Ein-dolen von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG); Unterschreiten des Strassenabstandes (Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG)
Hinweise
Die Nachpublikation dient ausschliesslich der Bekanntmachung der benötigten Ausnahme für das Unterschreiten des Strassen-abstandes (Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG). Beantragte Ausnahmen sind gemäss Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD öffentlich zu publizieren
Elektronische Auflage
Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
Auflage- und Einsprachefrist
17. April 2023
Auflagestelle
Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, 3401 Burgdorf
Es wird auf die Gesuchsakten und auf die Profile im Gelände verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungs-statthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E. einzureichen.
Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).
Langnau i.E., 10. März 2023
Regierungsstatthalteramt Emmental