Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

18 Art. 56 Ausfüllen des Wahlzettels 1Die Stimmberechtigten erhalten einen amtlichen Wahlzettel mit leeren Linien gemäss der Anzahl der zu wählenden Mitglieder und eine Liste mit den offiziellen Kandidatinnen und Kandidaten. 2Die Stimmberechtigten können handschriftlich maximal so viele Kandidatinnen und Kandidaten auf den amtlichen Wahlzettel schreiben, wie leere Linien vorhanden sind. 3Kumulieren ist nicht zulässig. Art. 56 a Gestaltung der Namenliste 1Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen werden auf der dem Wahlmaterial beizulegenden Liste in folgender alphabetischer Reihenfolge aufgeführt: a zuerst die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber; b dann die neuen Kandidatinnen und Kandidaten. 2Für jede Person enthält die Namensliste ein Passfoto sowie folgende Angaben: a Familien- und Vorname, b Geburtsjahr, c gegebenenfalls den Vermerk „bisher“ und d die Partei oder Gruppierung, welche die Person zur Wahl vorgeschlagen hat. Art. 57 Ungültige Namen Steht der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten mehr als einmal auf einem Wahlzettel, so werden die Wiederholungen gestrichen. Art. 58 Streichung 1Enthält ein Wahlzettel nach Vornahme allfälliger Streichungen im Sinne von Artikel 57 mehr Namen, als Sitze zu besetzen sind, werden die überzähligen Namen gestrichen. 2Mit der Streichung ist am Ende des Wahlzettels unten rechts zu beginnen.

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