Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

3 Art. 6 2. Unvereinbarkeit 1Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Stadtrat oder in einer Kommission mit Entscheidbefugnis sind: 1. die Mitgliedschaft im Regierungsrat; 2. das Amt der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters sowie deren Stellvertretungen; 3. alle Beschäftigungen durch die Gemeinde, die diesen Organen unmittelbar untergeordnet sind. 2Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Gemeinderat sind: 1. Personen gemäss Abs. 1 Ziffern 1 und 2. 2. alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungen in der Stadtverwaltung, einschliesslich der Lehrkräfte der Volksschule Burgdorf; 3. Beschäftigungen als Geschäftsleitungsmitglied einer Institution oder Körperschaft, an welcher die Stadt mehrheitlich beteiligt ist und die im Auftrag der Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllt. 3 In jedem Falle unvereinbar mit einer Mitgliedschaft sind alle Beschäftigungen durch die Gemeinde, die den Organen gemäss Absatz 1 und 2 unmittelbar untergeordnet sind. 4Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, dem Stadtrat, einer Kommission oder dem Gemeindepersonal angehören. 5Die Mitglieder des Gemeinderates dürfen nicht gleichzeitig dem Stadtrat angehören. Art. 7 3. Verwandten- ausschluss Der Verwandtenausschluss richtet sich nach Artikel 37 des Gemeindegesetzes. Art. 8 4. Offenlegung von Interessenbin- dungen 1Jedes Mitglied des Gemeinderats und des Stadtrats hat bei Amtsantritt sämtliche Interessenbindungen offenzulegen, die geeignet sein könnten, die Ausübung des Amtes zu beeinflussen. 2Das Verzeichnis der Interessenbindungen wird jährlich nachgeführt. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den für den Grossen Rat geltenden Bestimmungen.

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