Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

10 Art. 28 2. Wahlen 1Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach Artikel 27. 2Bei Wahlen entscheidet das relative Mehr, bei Stimmengleichheit das Los. Wenn ein Mitglied es verlangt, wird die Wahl geheim durchgeführt. Art. 29 3. Protokolle Über die Verhandlungen der Gemeindeorgane wird ein Protokoll geführt. Der Mindestinhalt richtet sich nach dem Reglement über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats und nach der Verordnung über die Organisation und das Verfahrens des Gemeinderats. Zweiter Abschnitt: Öffentlichkeit und Information Art. 30 1. Öffentlichkeit 1Die Öffentlichkeit der Sitzungen von Gemeindeorganen und der darüber geführten Protokolle sowie die Öffentlichkeit der Akten der Gemeinde richten sich nach der Gesetzgebung über die Information der Bevölkerung und über den Datenschutz. 2Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich. Zeit, Ort und Traktanden sind rechtzeitig im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Die Beschlüsse des Stadtrats sind im Amtlichen Anzeiger zu publizieren. 3Die Sitzungen des Gemeinderats und der Kommissionen sind nicht öffentlich. Die Beschlüsse des Gemeinderates und der Kommissionen sind öffentlich, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Art. 31 2. Information 1Die Einwohnergemeinde informiert über alle Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2Jede Person hat Recht auf Auskunft und Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

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