Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

13 Zweiter Abschnitt: Der Gemeinderat Art. 40 1. Mitglieder und Ressortaufteilung 1Der Gemeinderat besteht mit der Stadtpräsidentin oder mit dem Stadtpräsidenten aus sieben Mitgliedern. Er entscheidet selbständig über die Ressorteinteilung und über die Ressortzuteilung der Verwaltungstätigkeit an die einzelnen Gemeinderätinnen und Gemeinderäte. 2Die Entschädigungen und Sitzungsgelder werden in einem Reglement geregelt. Art. 41 2. Stadtpräsidium 1Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident hat den Vorsitz im Gemeinderat und übt die Funktion im Hauptamt aus. Art. 42 3. Nebenamtliche Gemeinderäte 1Die sechs übrigen Mitglieder des Gemeinderates üben ihre Funktion nebenamtlich aus. 2Der Stadtrat kann ihnen durch Beschluss ausnahmsweise befristete Aufträge nach Obligationenrecht erteilen. Art. 43 4. Wahl des Gemeinderates 1Die sechs nebenamtlichen Mitglieder des Gemeinderates und die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident werden nach dem Mehrheitsprinzip gewählt. 2Es findet ein Wahlgang statt, bei dem das relative Mehr entscheidet. 3Die Wahl richtet sich im Übrigen nach dem Reglement über die Urnenwahlen und -abstimmungen. Art. 44 5. Organisation und allgemeine Zuständigkeit 1Der Gemeinderat führt die Gemeinde. Er plant und koordiniert ihre Tätigkeiten. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem anderen Organ übertragen sind. Der Gemeinderat entscheidet als Kollegium.

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