Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

17 Art. 54 3. Finanzhaushalts- gleichgewicht 1Das Budget ist so auszugestalten, dass der Finanzhaushalt ausgeglichen ist. 2Ein Defizit in der Erfolgsrechnung kann budgetiert werden, wenn er durch Bilanzüberschuss gedeckt ist oder wenn Aussicht auf Deckung gemäss Abs. 3 besteht. 3Wird ein Defizit in der Erfolgsrechnung budgetiert, der zu einem Bilanzfehlbetrag führt oder weist die Jahresrechnung einen solchen aus, so hat der Finanzplan aufzuzeigen, wie und innert welcher Frist dieser Fehlbetrag ausgeglichen werden soll. Die Frist für den Ausgleich darf vier Jahre seit der erstmaligen Bilanzierung des Fehlbetrages nicht übersteigen. Mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann der Stadtrat beschliessen, dass die Frist (bis auf maximal acht Jahre) verlängert wird. Art. 55 4. Ausgaben und Kredite 1Ausgaben werden als Budgets-, Verpflichtungs- oder Nachkredite beschlossen. 2Mit dem Budget können neue einmalige Ausgaben der Erfolgsrechnung, im Rahmen der Zuständigkeit des das Budget beschliessenden Organs, beschlossen werden. Sie sind als neue Ausgaben zu kennzeichnen. 3Über jeden Verpflichtungskredit ist nach Abschluss abzurechnen. Verpflichtungskredite verfallen, wenn während fünf Jahren keine Mittel beansprucht werden. 4Der Rahmenkredit ist ein Verpflichtungskredit für mehrere Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen. Bei der Beschlussfassung über den Rahmenkredit ist festzulegen, welches Organ die Einzelvorhaben beschliessen kann. Art. 56 5. Gebundene Ausgaben 1Ausgaben sind gebunden, wenn bezüglich ihrer Höhe, dem Zeitpunkt ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten kein wesentlicher Spielraum mehr besteht. Für den Beschluss über gebundene Ausgaben ist der Gemeinderat zuständig. 2Ein Beschluss über einen gebundenen Verpflichtungskredit ist im Amtsanzeiger zu veröffentlichen, wenn er die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigt.

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