Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

22 Art. 67 4. Beschwerde 1Gegen Erlasse der Gemeinde, gegen Beschlüsse, Verfügungen und Wahlen sowie Abstimmungen von Gemeindeorganen kann nach den kantonalen Bestimmungen (insbesondere Verwaltungsrechtspflegegesetz) Beschwerde geführt werden. Die besondere Gesetzgebung bleibt vorbehalten. 2Die Beschwerde in Wahlangelegenheiten ist innert 10 Tagen, die Beschwerde in allen übrigen Angelegenheiten innert 30 Tagen zu erheben. Achtes Kapitel: Strafbestimmungen Art. 68 1. Bussen 1Die Gemeinde kann zur Durchsetzung ihrer Erlasse (Reglemente und Verordnungen) Bussen androhen, sofern nicht kantonale oder eidgenössische Strafvorschriften anwendbar sind. 2In Reglementen dürfen Bussen von höchstens 5'000 Franken angedroht werden, in Verordnungen Bussen von höchstens 2’000 Franken. Art. 69 2. Verfahren 1Die Bussen für Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen der Gemeinde verfügt der Gemeinderat, soweit nicht ein Gemeindeerlass ein anderes Organ für zuständig erklärt. Für Kinder und Jugendliche sind die Jugendgerichtsbehörden zuständig 2Gegen Bussenverfügungen kann innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden. Wird Einsprache erhoben, so fällt die Bussenverfügung dahin. Die Gemeinde übermittelt die Akten der Staatsanwaltschaft als Anzeige zur weiteren Folgegebung. 3Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung.

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