Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

6 Art. 5 Stellvertretung Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist nicht gestattet. Art. 6 Stimm- und Wahlausschuss 1Der Gemeinderat bestimmt den Abstimmungs- und Wahlausschuss und bezeichnet dessen Präsidentin oder Präsidenten. 2Der Ausschuss ist im Amtlichen Anzeiger zu publizieren. Art. 7 Amtszwang 1Die Stimmberechtigten sind bis zum 60. Altersjahr verpflichtet, im Stimm- und Wahlausschuss mitzuwirken. 2Für die Ablehnungsgründe gelten die gleichen Bestimmungen wie für die kantonalen Volkswahlen und -bestimmungen. Art. 8 Abstimmungsmaterial und Botschaft Bei Abstimmungen ist den Stimmberechtigten zusammen mit dem Abstimmungsmaterial eine kurze und sachliche Botschaft des Gemeinderats zuzustellen, die auch den Gegenargumenten Rechnung trägt. Art. 9 Abstimmungs- lokale und Urnenöffnungszeiten Der Gemeinderat bestimmt die Abstimmungslokale und die Urnenöffnungszeiten. Er publiziert sie im Amtlichen Anzeiger. Art. 10 Druck von Stimm- und Wahlzetteln Die vom Gemeinderat bezeichnete zuständige Stelle veranlasst den Druck der amtlichen Stimm- und Wahlzettel sowie der Ausweiskarten. Art. 11 Wahlprospekte Bei Wahlen können die Parteien und politischen Gruppierungen ihr Werbematerial zusammen mit den amtlichen Unterlagen verschicken lassen. Der Gemeinderat erlässt Weisungen betreffend Format, Gewicht und Abgabetermin.

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