Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

15 Art. 45 Streichung von Kandidaten 1Ungültige Namen sind vom Ausschuss zu streichen. 2Enthält ein Wahlzettel mehr Namen als Mitglieder des Stadtrates zu wählen sind, so werden die überzähligen Namen gestrichen. Streichungen beginnen am Ende der Liste und werden von unten rechts nach oben links vorgenommen. Zuerst sind die vorgedruckten Namen zu streichen. 3Streichungen, die der Wahlausschuss vornimmt, sind kenntlich zu machen. Art. 46 Stimmenermittlung Der Wahlausschuss ermittelt:  die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);  die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste (Zusatzstimmen);  die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen jeder Wahlliste (Parteistimmen);  die Gesamtzahl der Parteistimmen miteinander verbundener und unterverbundener Wahllisten (Verbundene Stimme). Art. 47 Verteilung der Mandate auf die Listen 1Die Summe der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vermehrte Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist die Verteilzahl. 2Jeder Liste werden so viele Sitze zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihren Parteistimmen enthalten ist. Art. 48 Verteilung der Restmandate 1Werden durch diese Verteilung nicht alle Sitze vergeben, wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Sitze geteilt und das erste noch zu vergebende Mandat jener Liste zuerkannt, die bei der Teilung den grössten Quotienten aufweist. Die bei der ersten Verteilung ohne Sitzzuweisung ausgegangenen Listen sind bei der Verteilung der Restmandate ebenfalls miteinzubeziehen. 2Das gleiche Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere freigebliebene Sitze zu vergeben sind.

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