Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

16 3Ergibt die Teilung nach den Absätzen 1 und 2 zwei oder mehr gleiche Quotienten, so erhält diejenige Liste den Vorzug, die bei der ersten Verteilung den grösseren Rest aufwies. 4Sind auch die Reste dieser Listen gleich, so erhält diejenige Liste den Vorzug, bei welcher die betroffene Kandidatin oder der betroffene Kandidat die grössere Stimmenzahl aufweist. 5Sind auch die Kandidatenstimmenzahlen gleich, so entscheidet das Los. Art. 49 Listenverbindungen 1Listenverbindungen bzw. Unterlistenverbindungen werden für die Zuteilung der Sitze zunächst wie eine einzige Liste behandelt. 2Danach wird die auf die Listenverbindung bzw. Unterlistenverbindung entfallende Anzahl Sitze nach Massgabe der Artikel 47 und 48 auf die einzelnen Listen verteilt. Art. 50 Gewählte Personen 1Von jeder Liste, welcher Sitze zugeteilt wurden, sind jene Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erzielt haben. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Wahlliste. Art. 51 Ersatzleute 1Nicht gewählte Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzleute. 2Die Ersatzleute rücken an die Stelle von ausscheidenden Mitgliedern der gleichen Liste in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Liste. 3Das Ausscheiden eines Mitglieds und die Nachfolge werden durch Beschluss des Gemeinderats festgestellt. Art. 52 Ergänzungswahlen 1Ergibt die Verteilung für eine Liste mehr Sitze, als sie Kandidatinnen oder Kandidaten aufweist, oder hat sie keine Ersatzleute mehr, so findet eine Ergänzungswahl statt.

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