Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

17 2Für die Ergänzungswahlen haben zunächst nur die Unterzeichnenden derjenigen Liste, welche zuwenig Kandidatinnen oder Kandidaten aufweist, das Recht auf Einreichung eines Vorschlages, als der Liste noch Sitze zustehen. Sie sind berechtigt, Mitunterzeichnende der ursprünglichen Liste, deren Unterschrift nicht erhältlich ist, durch Zuzug anderer Stimmberechtigter zu ersetzen. 3Die vom Gemeinderat bezeichnete zuständige Stelle setzt den Unterzeichnenden zur Einreichung eine Frist von 10 Tagen. 4Machen die Unterzeichner vom Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht einigen, so ordnet der Gemeinderat einen öffentlichen Wahlgang nach den Bestimmungen von Artikel 36 an. Zweiter Abschnitt: Gemeinderatswahlen Art. 53 Anwendbares Recht Die Vorschriften über die Wahlvorschläge für die Stadtratswahlen sind sinngemäss anwendbar, soweit nachstehend keine besonderen Vorschriften gelten. Art. 54 Wahlverfahren 1Die nebenamtlichen Mitglieder des Gemeinderates werden nach dem Majorz Wahlverfahren gewählt. 2Es findet ein Wahlgang statt. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen (relatives Mehr). 3Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Art. 55 Wahlvorschläge 1Die Wahlvorschläge sind bis zum 76. Tag vor dem Wahltag (Montag, 12.00 Uhr) der vom Gemeinderat bezeichneten zuständigen Stelle einzureichen. 2Die vom Gemeinderat bezeichnete zuständige Stelle veröffentlicht die Wahlvorschläge in ihrer endgültigen Form ohne die Namen der Unterzeichnenden im Amtlichen Anzeiger. Die Publikation erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Wahltag.

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