Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

11 | 19 Art. 20d Erhebung und Prüfung der Informationen 1 Die bezeichnete zuständige Stelle ist zuständig für die Erhebung der Informationen gemäss Artikel 20a–20c. 2 Sie kann zu diesem Zweck die Verwendung einheitlicher Formulare vorsehen. 3 Parteien und Organisationen gemäss Artikel 20a–20c haben der bezeichneten zuständigen Stelle die für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person anzugeben. 4 Die bezeichnete zuständige Stelle ist berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen und in alle erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Art. 20e Veröffentlichung Die bezeichnete zuständige Stelle publiziert die offengelegten Informationen laufend elektronisch. Art. 20f Sanktionen Wer als kandidierende bzw. für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person (Art. 20d Abs. 3) gegen die Offenlegungspflichten verstösst, namentlich die Offenlegung verweigert oder falsche Informationen erteilt, wird mit Busse gemäss Artikel 66 bestraft. Mit den neuen Vorschriften im Reglement über die Urnenwahlen und Abstimmungen sollen auf einfache und praktische Weise mehr Transparenz von politischen Entscheidungen bei Abstimmungen und Wahlen gewährleistet werden. Mit der Offenlegung der Finanzierung und Bereitstellung zur Einsichtnahme für Bürgerinnen und Bürgern kann das Transparenzziel bei Wahl- und Abstimmungskampagnen erreicht werden. Etwas Ähnliches kennt bereits die aktuelle Gemeindeordnung (Art. 8 GO) bei der Offenlegung von Interessenbindungen der Mitglieder im Gemeinderat und Stadtrat. Dieses Instrument hat sich in den letzten Jahren bei beiden Gemeindeorganen bewährt und ist sowohl bei der Exekutive als auch der Legislative etabliert und akzeptiert. Es ist zu erwarten, dass dies auch bei der jährlichen Offenlegung der Parteifinanzierung der Fall sein wird (Art. 20a). Um dem entsprechenden administrativen Aufwand zu begrenzen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, werden Aufwendungen sei es für Wahlen oder Abstimmung der Offenlegung unterstellt, sofern sie einen Betrag von CHF 3'000 erreichen. Bei Organisationen wird die Schwelle für Wahlen bei 10'000 Franken angesetzt. D.h. Aufwendungen unterhalb diesem Betragswert fallen nicht unter den Anwendungsbereich der neuen Transparenzregelungen. Somit müssen Auskunft geben über ihre Einnahmen und Ausgaben Personen oder Organisationen, welche im Vorfeld einer städtischen Abstimmung oder Wahl öffentlich Stellung beziehen und dafür Aufwendungen von 3'000 Franken respektive 10'000 Franken oder mehr vorsehen. Ähnliches gilt für Personen und Organisationen, die erfolgreich eine städtische Initiative oder ein städtisches Referendum lancieren. Sowohl Organisationen als auch Einzelpersonen haben die entsprechenden Angaben innert festgelegten Fristen (30 Tage vor den Wahlen resp. 90 Tage nach dem Wahltermin, Art. 20b und 30 Tage vor der Abstimmung sowie 90 Tage danach, Art. 20c) bei der zuständigen Stelle einzureichen. Die Sanktionsmöglichkeiten richten sich nach den bestehenden allgemeinen Strafbestimmungen des Reglements über die Urnenwahlen und Abstimmungen (Art. 66) und belaufen sich auf CHF 5'000, sofern keine anderweitigen eidgenössischen oder kantonalen Strafvorschriften anwendbar sind.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc3MzQ=