Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

12 | 19 6. Verfahren / Ergebnis Vorprüfungsverfahren Nach Art. 55 GG unterliegen Organisationsreglemente wie die Gemeindeordnung oder das Wahl- und Abstimmungsreglement der Vorprüfung durch die zuständige kantonale Stelle. Was in diesem Fall, das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR, Abteilunge Gemeinden) der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern ist. Nach erfolgter Vorprüfung des Reglements und Beschlussfassung durch das zuständige kommunale Organ der Gemeinde (hier Stimmberechtigte, Urnenabstimmung) bedarf die Gemeindeordnung anschliessend zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das AGR. Der Gemeinderat hat die Teilrevision Gemeindeordnung und des Reglements über die Urnenwahlen und Abstimmungen an seiner Sitzung vom 14. August 2023 beschlossen und zur kantonalen Vorprüfung verabschiedet. Am 4. September 2023 ist der Vorprüfungsbericht bei der Stadt eingegangen. Dabei wurden neben einer falschen Artikelbezeichnung an zwei Stellen ein Anpassungsbedarf festgestellt (Behandlungsfrist für fakultatives Referendum, fehlende Frist für die Einreichung der Angaben resp. Berichte) und hierzu zwei Bemerkungen angebracht. Der Anpassungsbedarf wurde entsprechend den Bemerkungen im Bericht übernommen und in die Vorlage eingearbeitet. Ansonsten ergaben sich keine weiteren Bemerkungen und die neuen Bestimmungen erweisen sich gemäss Vorprüfungsbericht des Kantons als rechtlich zulässig und genehmigungsfähig. 7. Finanzielle, personelle und organisatorische Auswirkungen 7.1 Gemeindeordnung 7.1.1 Initiative und Referendum - Behandlungsfrist Die Umsetzung und Anwendung der entsprechenden Bestimmung hat bei ausreichender Behandlungsfrist durch Gemeinderat und Stadtrat keine unmittelbaren finanziellen oder personellen Auswirkungen. Die entsprechenden Arbeiten können mit den bestehenden Ressourcen bewältigt werden. 7.1.2 Stellvertretungsregelung im Stadtrat Die Regelung führt zu keinen grösseren Veränderungen hinsichtlich finanziellem oder personellem Ressourcenbedarf. Die Stellvertretenden werden bereits durch die ordentlichen Wahlen des Stadtrats bestimmt (Ersatzpersonen). Zudem erfolgt ohnehin eine Bekanntmachung resp. eine Sitzungseinladung im amtlichen Anzeiger (Art. 5 OrR SR). Mit dieser Publikation kann dann gleichzeitig auf angekündigte Stellvertretungen im Stadtrat hingewiesen werden. In finanzieller Hinsicht führen die Regelungen ebenso zu keinen nennenswerten Veränderungen, da gewählte Stadträte und Stadträtinnen nur bei Anwesenheit entschädigt werden (vgl. Entschädigungsreglement). Gleiches würde auch für potentielle Stellvertreter und Stellvertreterinnen gelten. 7.1.3 Senkung Mindestalter Jugend-/Ausländerantrag Alleine die Senkung des Mindestalt für die Einreichung eines Jugend- oder Ausländerantrages nach Art. 26 GO wird keine nennenswerten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf die Stadtverwaltung haben. Rein altersmässig gesehen, wird der Kreis der möglichen Antragstellenden zwar grösser werden, jedoch wird dies kaum zu einer dermassen höheren Anzahl an Jugend- und Ausländeranträge führen, als dass diese nicht mit den aktuell bestehenden Ressourcen bewältigt werden könnten.

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