Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

15 3. Geringfügige Änderungen der baurechtlichen Grundordnung und Erlass, Aufhebung und Änderung von Überbauungsordnungen, die eine Zone mit Planungspflicht betreffen oder lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen; 4. Entscheide über sämtliche Gegenstände der kommunalen und kantonalen Schul- und Kindergartengesetzgebung, welche in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen und nicht nach der kantonalen Gesetzgebung oder nach dem Schulreglement einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind; 5. Vergebung von Aufträgen; 6. Alle Finanzvorlagen gemäss Art. 62. Dritter Abschnitt: Die Kommissionen Art. 48 1. Arten und Organisation 1Die Einwohnergemeinde Burgdorf kennt ständige und nichtständige Kommissionen. 2Das Sekretariat der Kommissionen wird durch die Stadtverwaltung geführt. Die Geschäftsprüfungskommission ist verpflichtet, ein unabhängiges Sekretariat zu bestellen. Art. 49 2. Ständige Kommis- sionen 1Ständige Kommissionen sind die Geschäftsprüfungskommission und die anderen im Reglement über die Organisation und das Verfahren des Stadtrats aufgezählten parlamentarischen Kommissionen sowie die im Reglement über das Kommissionswesen bezeichneten ständigen Kommissionen der Gemeinde. 2Die erwähnten Reglemente regeln Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung der ständigen Kommissionen. 3Nach jeder Gesamterneuerung des Stadtrates und Gemeinderates werden die ständigen Kommissionen neu bestellt. Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. Art. 50 3. Nichtständige Kommissionen 1Die Stimmberechtigten, der Stadtrat oder der Gemeinderat können zur Behandlung einzelner in ihre Zuständigkeit fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit nicht übergeordnete Vorschriften bestehen.

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