Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

16 2Der Einsetzungsbeschluss bestimmt Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung der nichtständigen Kommissionen. Art. 51 4. Befugnisse der Gemeinderäte 1In Kommissionen mit Entscheidbefugnis haben die ressortverantwortlichen Gemeinderäte beratende Stimme und Antragsrecht. 2An den Sitzungen der Kommissionen ohne Entscheidbefugnis nehmen die ressortverantwortlichen Gemeinderäte mit beratender Stimme teil. Sie haben kein Antragsrecht. Fünftes Kapitel: Finanzordnung Erster Abschnitt: Grundsätze des Finanzhaushalts Art. 52 1. Allgemeine Grundsätze 1Die Finanzordnung der Einwohnergemeinde Burgdorf richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Gemeindeverordnung, soweit die Gemeindeordnung keine abweichenden Regelungen beinhaltet. 2Das Rechnungswesen umfasst den Finanzplan, das Budget und die Rechnung. 3Die finanzrechtlichen Zuständigkeiten beziehen sich auf die neuen und gebundenen Ausgaben, auf Vorgänge, welche den Ausgaben nach der Gemeindeverordnung gleichgestellt werden sowie auf die Budgets-, Verpflichtungs- und Nachkredite. Vorbehalten bleiben die in Art. 61 Ziff. 9 und 10 sowie Art. 62 Ziff. 9 und 10 abweichend geregelten Kompetenzen. Art. 53 2. Finanzplan 1Die Finanzplanung ist Aufgabe des Gemeinderates. 2Der Finanzplan gibt einen Überblick über die mutmassliche Entwicklung des Finanzhaushaltes in mindestens drei auf das Budget folgenden Jahren. 3Er ist jährlich an die Entwicklung anzupassen (rollende Planung) und dem Stadtrat zusammen mit dem Budget zur Kenntnis zu bringen.

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