Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

19 4. Geschäfte, die zum Verlust einer bestehenden kapital- oder stimmenmässigen Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person oder Organisation führen, oder mit denen Anteile an solchen Personen oder Organisationen im Wert von über 1 Million Franken veräussert werden. Art. 61 b. Abschliessende Zuständigkeit Der Stadtrat beschliesst abschliessend über: 1. Nachkredite zum Budget der Erfolgsrechnung über 100'000 Franken; 2. Jahresrechnung der Gemeinde; 3. Neue einmalige Ausgaben über 300'000 Franken bis 1 Million Franken; 4. Neue einmalige Ausgaben für Projektierungen über 100'000 Franken bis 1 Million Franken; 5. Neue wiederkehrende Ausgaben über 100'000 Franken bis 200'000 Franken; 6. Käufe und Verkäufe von Grundstücken und Verkäufe von anderen Vermögenswerten über 500‘000 Franken, sofern nicht die Zuständigkeit des Stadtrates unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung gemäss Art. 60 Ziffer 4 gegeben ist; 7. Prozesse, Vergleiche und das Ergreifen von Rechtsmitteln bei einem Streitwert von über 200'000 Franken. Art. 62 2. Gemeinderat Der Gemeinderat beschliesst abschliessend über: 1. Vollzug des Budgets und der Ausgabenbeschlüsse des Stadtrats; 2. Nachkredite zum Budget bis 100'000 Franken; 3. Neue einmalige Ausgaben bis 300'000 Franken; 4. Neue einmalige Ausgaben für Projektierungen bis 100‘000 Franken; 5. Neue wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken; 6. Gebundene Ausgaben; 7. Käufe und Verkäufe von Grundstücken und Verkäufe von anderen Vermögenswerten bis 500‘000 Franken; 8. Prozesse und Vergleiche und das Ergreifen von Rechtsmitteln bei einem Streitwert bis 200‘000 Franken oder mit unbestimmtem Streitwert. Der Gemeinderat darf zur Fristwahrung bei Streitwerten von über 200‘000 Franken vorläufig und unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Stadtrat (Art. 61 Ziffer 7) handeln. 9. Besorgung aller Finanzgeschäfte, für die kein anderes Organ zuständig ist.

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc3MzQ=