Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

20 Art. 62 a 3. Nachkredite zu neuen Ausgaben, Kreditabrechnungen 1Das für Nachkredite zuständige Organ bestimmt sich, in dem die ursprüngliche einmalige oder wiederkehrende neue Ausgabe und der Nachkredit zu einer Gesamtausgabe zusammengerechnet werden. 2 Der Gemeinderat beschliesst Nachkredite, wenn die Gesamtausgabe 1. seine abschliessende Zuständigkeit um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt; 2. eine vom Stadtrat in seiner abschliessenden Zuständigkeit beschlossene Ausgabe um nicht mehr als 20 Prozent übersteigt oder 3. wenn der Nachkredit gebunden ist (Art. 62 Ziff. 6). 3Der Stadtrat beschliesst alle übrigen Nachkredite. 4Nachkreditbeschlüsse des Stadtrates unterliegen der fakultativen Volksabstimmung, wenn die Gesamtausgabe 1. die abschliessende Zuständigkeit des Stadtrates um mehr als 20 Prozent übersteigt; 2. eine vom Stadtrat unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung beschlossene Ausgabe um mehr als 20 Prozent übersteigt. 5Gemeinderat und Stadtrat beschliessen über die Kreditabrechnungen der von ihnen bewilligten Ausgaben. Sechstes Kapitel: Das Personal Art. 63 Personalrecht Der Stadtrat erlässt ein Reglement über die Rechte, die Pflichten und das Gehalt des Personals. Siebtes Kapitel: Verantwortlichkeit und Rechtspflege Art. 64 1. Sorgfalts- und Schweigepflicht 1Die Mitglieder der Gemeindeorgane und das Gemeindepersonal haben ihre Amtspflichten gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen.

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