Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

13 | 19 7.2 Teilrevision Urnen- und Abstimmungsreglement 7.2.1 Wahlvorschläge (neuer Art. 30 Abs. 2a) Der Verzicht auf die Einreichung von unterzeichneten Wahlvorschlägen vereinfacht und reduziert den administrativen Aufwand in der Stadtverwaltung. Dieser fällt jeweils im Vorfeld der Wahlen für Stadtrat, Gemeinderat und Stadtpräsidium alle vier Jahre an und dessen Wegfall führt somit zu keinen im gesamten betrachtet grösseren personellen oder finanziellen Einsparungen. 7.2.2 Transparenz bei der Parteifinanzierung Mit der vorliegenden Umsetzung zur Offenlegung der Finanzierung von Partei, Wahl- und Abstimmungskampagnen soll der damit verbundene administrativen Aufwand für die Verwaltung sowie die damit verbundene Bürokratie möglichst geringgehalten werden. Dennoch ist zu erwarten, dass der Vollzug der neuen Bestimmungen einen gewissen Verwaltungsmehraufwand verursachen wird. Dieser dürfte jedoch vor allem periodisch anfallen, wenn die jährlichen Mitteilungen an die zuständige städtische Stelle zu erfolgen haben. Wie sich bereits bei der Beantwortung des Vorstosses gezeigt hat, kommen die von den neuen Bestimmungen ebenfalls betroffenen Abstimmungen in Burgdorf bislang selten zur Anwendung. Daher werden neben den jährlichen Datenüberlieferungen vor allem die alle vier Jahre stattfindenden Wahlen ressourcenmässig ins Gewicht fallen. Der entsprechende zeitliche Aufwand kann jedoch mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden und führt zu keinem zusätzlichem Ressourcenbedarf. II. Antrag Gestützt auf den vorliegenden Bericht unterbreitet der Gemeinderat dem Stadtrat folgende Beschlussanträge: 1. Die Änderung von Artikel 20 Abs. 3, Art. 22a, Art. 26 und Art. 34a der Gemeindeordnung vom 26. November 2000 wird genehmigt. 2. Die Änderung von Artikel 20a - Art. 20f und Art. 30 Abs. 2a des Reglements über die Urnenwahlen und Abstimmungen vom 2. Dezember 2001 wird genehmigt. 3. Die Änderungen der beiden Reglemente unterliegen dem obligatorischen Referendum. 4. Der Gemeinderat wird mit der Ausarbeitung der Abstimmungsbotschaft sowie der Durchführung der Volksabstimmung beauftragt. 5. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. DER GEMEINDERAT Stefan Berger, Stadtpräsident Stefan Ghioldi, Stadtschreiber Geht mit den Grundlageakten zu Bericht und Antrag an die Geschäftsprüfungskommission. PRÄSIDIALDIREKTION Anhang: - Änderung mit Kommentar

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