Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

14 | 19 Gemeindeordnung und Reglement über die Urnenwahl und Abstimmungen; Änderungen Kommentar Die Stimmberechtigten der Stadt Burgdorf, gestützt auf Artikel 23 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) sowie Art. 18 der Gemeindeordnung vom 26. November 2000 (GO), beschliessen: I. Die Gemeindeordnung vom 26. November 2000 wird wie folgt geändert: Für den Erlass oder die Änderung beider Reglemente sind gemäss übergeordneter Gemeindegesetzgebung die Stimmberechtigten zuständig. Art. 20 b. Voraussetzungen, Verfahren 1 unverändert. 2 unverändert. 3Ein zustande gekommenes Referendum kann nicht zurückgezogen werden und ist den Stimmberechtigten bei der nächsten Gelegenheit zur Abstimmung zu unterbreiten. Dabei sind die von Bund und Kanton vorgesehenen ordentlichen Wahl- und Abstimmungstermine mitzuberücksichtigen Ergänzter Absatz 3, kursiv (neu) Das fakultative Referendum ist kein von den Gemeinden zwingend vorzusehendes Recht. Wird ein solches jedoch verankert, so müssen die Gegenstände, welche demselben unterliegen, in der GO umschrieben sein. Art. 22a Neuer Artikel c. Behandlungsfrist 1 Der Stadtrat beschliesst über eine gültige Initiative innert Nach der Einreichung einer formell gültig zustandegekommener

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