Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

18 | 19 sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten. 2 Die Meldung hat spätestens 30 Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin zu erfolgen. Kurzfristig initiierte Kampagnen sind unverzüglich zu melden. 3 Spätestens 90 Tage nach dem Abstimmungs- oder Wahltermin müssen alle, die die Limite überschritten haben, ein Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einreichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. 4 Die Finanzierung von Initiativen und Referenden ist rückwirkend offenzulegen, sobald feststeht, dass sie zustande gekommen sind. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und trotzdem dem Transparenzgedanken zu entsprechen, sollen die Finanzierung von Initiativen und Referenden nur offengelegt werden, wenn diese zustande gekommen sind. Art. 20d Erhebung und Prüfung der Informationen 1 Die vom Gemeinderat bezeichnete Stelle ist zuständig für die Erhebung der Informationen gemäss Artikel 20a–20c. Der Gemeinderat bezeichnet die zuständige Stelle. 2 Sie kann zu diesem Zweck die Verwendung einheitlicher Formulare vorsehen. Um den administrativen Aufwand zu gering wie nötig zu halten, werden zur Offenlegung und Deklaration Formulare erstellt und zur Verwendung vorgesehen. 3 Parteien und Organisationen gemäss Artikel 20a–20c haben der bezeichneten zuständigen Stelle die für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person anzugeben. 4 Die bezeichnete zuständige Stelle ist berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen und in alle erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Art. 20e Veröffentlichung Die bezeichnete zuständige Stelle publiziert die offengelegten Informationen laufend elektronisch. Die entsprechenden Informationen, werden über die Website der Stadt öffentlich bekannt gemacht und sind einsehbar.

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