Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

19 | 19 Art. 20f Sanktionen Wer als kandidierende bzw. für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person (Art. 20d Abs. 3) gegen die Offenlegungspflichten verstösst, namentlich die Offenlegung verweigert oder falsche Informationen erteilt, wird mit Busse gemäss Artikel 66 bestraft. Die Sanktionsmöglichkeiten bei Pflichtverletzungen orientieren sich an den bestehenden gemäss Reglement. Art. 30 A. Wahlvorschläge 1 unverändert. 2 unverändert. 2aEine politische Gruppierung die bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz im Stadtrat erhalten hat, muss keine Unterschriften einreichen. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag eine zur Vertretung ermächtigte Person sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bezeichnen. Die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen für bereits im Stadtrat vertretene Parteien wird neu nicht mehr eingefordert. Die Vorgabe betrifft nur noch politische Gruppierungen, welche bislang nicht im Stadtrat vertreten sind. 3 unverändert. III. Inkrafttreten Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Burgdorf, 11. Dezember 2023 NAMENS DES STADTRATES Yves Greisler, Präsident Stefan Ghioldi, Stadtschreiber

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