Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

Stadtrat Protokollauszug Datum: 11. Dezember 2023 Direktion: Präsidialdirektion Ressort: Präsidiales Verfasser: Brigitte Henzi SRB: 2023-708 | Registratur-Nr. 3.12.3 Teilrevision GO und Abstimmungsreglement Verhandlung Stadtratspräsident Greisler Yves stellt die Eintretensfrage. Gemäss Stillschweigen ist das Eintreten unbestritten. Stadtrat Käsermann Fabian, namens der GPK, teilt mit, dass die GPK die Teilrevision der Gemeindeordnung und des Abstimmungsreglements angeschaut und diskutiert hat. Man ist zum Schluss gekommen, dass man das Geschäft dem SR zur Beratung vorlegen kann. Zur Teilrevision der Gemeindeordnung hat die GPK zwei Abänderungsanträge formuliert. Beim Artikel 22a geht es um die Behandlungsfrist von Initiativen. In der Stadtratsvorlage ist ersichtlich, dass sich der GR dazu Überlegungen gemacht hat, wann es Ausnahmen gibt für die Behandlungsfrist. Auf der Seite 15 in der Stadtratsvorlage sind Erklärungen des GR aufgeführt. Die Gemeindeordnung nimmt zwei der Ausnahmen auf, nämlich wenn die Stimmberechtigten zuständig sind und wenn der SR eine Initiative, bei der er zuständig ist, ablehnt. Bei der Erklärung des GR ist noch eine dritte Ausnahme erwähnt, nämlich wenn es eine Vorprüfung des Kantons bedarf. Die GPK ist der Meinung, wenn es der GR so darlegt, kann der dritte Grund aufgenommen werden. Der zweite Abänderungsantrag betrifft den Artikel 34a. Bei diesem Artikel geht es um die Stellvertretungsregelung. Der GR hat das Anliegen umgesetzt und eine minimale Dauer von drei Monaten ergänzt. Die GPK hat es lange diskutiert und ist zum Schluss gekommen, dass auch eine maximale Dauer ergänzt werden soll. Das wurde auch in der Motion gefordert. Die GPK hat eine allgemeine kompatible Dauer diskutiert und ist auf zwölf Monate gekommen. Die GPK bittet den SR die Abänderungsanträge der GPK bei den Überlegungen in der Debatte miteinzubeziehen. Abänderungsantrag GPK Artikel 22a Absatz 2 Sind die Stimmberechtigten zuständig, oder lehnt der Stadtrat eine Initiative zu einem Gegenstand aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ab oder bedarf es einer Vorprüfung durch den Kanton, ist die Initiative innert 15 Monaten seit der Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten oder spätestens auf den darauffolgenden ordentlichen eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungstermin. Artikel 34a Absatz 1 Die Mitglieder des Stadtrats können sich bei Verhinderung von voraussichtlich mindestens drei Monaten wegen Krankheit oder Unfall, Elternschaft, auswärtiger Ausbildung oder Abwesenheit aus

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