Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

6 3Grundlageakten für Abstimmungen liegen bei der vom Gemeinderat bezeichneten Amtsstelle während 30 Tagen vor dem Termin auf. Der Beginn der öffentlichen Auflage ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Art. 15 4. Gültigkeit der Stimm- und Wahl- zettel Die Gültigkeit der Stimm- und Wahlzettel richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte. Art. 16 5. Gleichheit von Ja und Nein Ergibt das Resultat einer Urnenabstimmung eine Stimmengleichheit von Ja und Nein, so ist die Vorlage verworfen. Art. 17 6. Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen sind im nächsten Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Zweiter Abschnitt: Obligatorische Volksabstimmung, fakultative Volksabstimmung, Initiative, Petition und Jugend- und Ausländerantrag Art. 18 1. Obligatorische Volksabstimmung Den Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Burgdorf stehen als unübertragbare Geschäfte zu: 1. Wahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten, des Gemeinderates und des Stadtrats; 2. Annahme und Abänderung der Gemeindeordnung; 3. Annahme und Abänderung des Reglements über die Urnenwahlen und –abstimmungen; 4. Änderung der Steueranlage mit Budget; 5. Einleitung des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung der Gemeinde; 6. Stellungnahme zuhanden des Kantons betreffend Gemeindebildung, -aufhebung oder -gebietsveränderung; 7. Initiativen, sofern nicht der Stadtrat abschliessend zuständig ist.

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