Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

7 Art. 19 2. Fakultative Volks- abstimmung a. Zweck, Umfang 1Mit dem Referendum kann eine fakultative Volksabstimmung verlangt werden über bestimmte Geschäfte, für die der Stadtrat zuständig ist. 2Die Zuständigkeitsordnung zählt die der fakultativen Volksabstimmung unterstellten Geschäfte abschliessend auf (vgl. Art. 38). 3Der Gemeinderat gibt diejenigen Beschlüsse des Stadtrats, welche der fakultativen Volksabstimmung unterstehen, im Amtlichen Anzeiger bekannt, unter Hinweis auf die Referendumsmöglichkeit, die Referendumsfrist und die Mindestzahl der erforderlichen Unterschriften. Art. 20 b. Voraussetzun- gen, Verfahren 1Das Referendum ist zustande gekommen, wenn es mit mindestens 300 Unterschriften der Stimmberechtigten innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses beim Gemeinderat hinterlegt wird. Die kantonalen Vorschriften über Form und Inhalt des Begehrens sind sinngemäss anwendbar. Missbräuche werden nach Artikel 282 des Strafgesetzbuches verfolgt. 2Der Gemeinderat prüft, ob das Referendumsbegehren den verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen entspricht und stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums fest. 3Ein zustande gekommenes Referendum kann nicht zurückgezogen werden. Art. 21 3. Initiative a. Zweck Mit einer Initiative, welche durch mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten unterstützt wird, kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangt werden, die in der Zuständigkeit der Stimmberechtigten oder des Stadtrats liegen (vgl. Art. 18, 37, 38, 39, 60 und 61). Art. 22 b. Voraussetzun- gen 1Die Initiative darf nicht mehr als einen Gegenstand umfassen und muss entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Vorschlag umschrieben sein.

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