Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

8 2Wer ein Initiativbegehren stellen will, muss einen Unterschriftenbogen oder eine -karte unterzeichnen, die folgende Angaben enthalten: 1. den Wortlaut des Begehrens; 2. das Datum der Hinterlegung beim Gemeinderat; 3. die Namen und Adressen von mindestens sieben Urheberinnen oder Urhebern der Initiative (Initiativkomitee) sowie die Rückzugsberechtigten; 4. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer mit einem anderen Namen als mit seinem eigenen unterzeichnet oder auf andere Weise das Ergebnis der Unterschriftensammlung fälscht (Art. 282 des Strafgesetzbuches); 5. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel. 3Der Gemeinderat stellt vor Beginn der Unterschriftensammlung durch Verfügung fest, ob die Unterschriftenbogen den formellen Anforderungen entsprechen. 4Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn: 1. mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten sie unterzeichnet haben (vgl. Art. 21); 2. sie keinen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht und nicht offensichtlich undurchführbar ist (vgl. Abs. 1); 3. sie den formellen Anforderungen entspricht (Abs. 2); 4. die Unterschriftenbogen innert 12 Monaten seit Eröffnung der Verfügung (Abs. 3) beim Gemeinderat eintreffen. Art. 23 4. Abstimmung über Teilfragen 1Bei Vorlagen, von denen sinnvollerweise auch nur Einzelteile angenommen werden können, dürfen die einzelnen Teile in separaten Fragen zur Abstimmung gebracht werden. 2Die Zuständigkeit wird durch die Aufteilung einer Vorlage in mehrere Teilfragen nicht verändert. Art. 24 5. Varianten- abstimmung 1Der Stadtrat kann eine Vorlage wie auch einzelne Sachfragen mit maximal je einer Variante zur Volksabstimmung bringen. 2Die Fragestellung darf nicht zur Verfälschung des Volkswillens führen.

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