Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

6 | 19 Art. 20 b. Voraussetzungen, Verfahren 1Das Referendum ist zustande gekommen, wenn es mit mindestens 300 Unterschriften der Stimmberechtigten innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Beschlusses beim Gemeinderat hinterlegt wird. Die kantonalen Vorschriften über Form und Inhalt des Begehrens sind sinngemäss anwendbar. Missbräuche werden nach Artikel 282 des Strafgesetzbuches verfolgt. 2Der Gemeinderat prüft, ob das Referendumsbegehren den verfassungsmässigen und gesetzlichen Anforderungen entspricht und stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Referendums fest. 3Ein zustande gekommenes Referendum kann nicht zurückgezogen werden und ist den Stimmberechtigten bei der nächsten Gelegenheit zur Abstimmung zu unterbreiten. Dabei sind die von Bund und Kanton vorgesehenen ordentlichen Wahl- und Abstimmungstermine mitzuberücksichtigen. Die Gemeindegesetzgebung (Art. 14 GG) bestimmt für Einwohnergemeinden im Kanton Bern die notwendigen Vorschriften zum Verfahren und den Fristen für die Beschlüsse, welche dem fakultativen Referendum unterliegen. Diese haben sie in ihren Organisationsreglementen7 festzulegen. In der Gemeindeordnung der Stadt Burgdorf sind diese in den Bestimmungen von Art. 19 – 20 GO enthalten. Darin werden die wesentlichen Inhalte mit Zweck, Umfang und Voraussetzungen zum Zustandekommen des Referendums geregelt, jedoch fehlt bislang eine Vorschrift zur Behandlungsfrist nach dem Zustandekommen. Eine solche soll nun analog der Bestimmung im Muster Organisationsreglement des Kantons für Einwohnergemeinden jedoch passend für Parlamentsgemeinden ergänzt werden. Bei gültigen Referenden sollen diese den Stimmberechtigten bei der nächsten Gelegenheit zur Abstimmung unterbreitet werden. Dabei sind die von Bund und Kanton vorgesehenen ordentlichen Wahl- und Abstimmungstermine mitzuberücksichtigen. 5.1.2 neuer Art. 22a; Initiative - Behandlungsfrist Art. 22a c. Behandlungsfrist 1 Der Stadtrat beschliesst über eine gültige Initiative innert neun Monaten nach deren Einreichung. 2 Sind die Stimmberechtigten zuständig oder lehnt der Stadtrat eine Initiative zu einem Gegenstand aus seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ab, ist die Initiative innert 15 Monaten seit der Einreichung den Stimmberechtigten zu unterbreiten oder spätestens auf den darauffolgenden ordentlichen eidgenössischen oder kantonalen Abstimmungstermin. 3 Der Stadtrat kann die Fristen nach Abs. 1 und 2 aus wichtigen Gründen um längstens sechs Monate verlängern Die Gemeindegesetzgebung (Art. 15 ff. GG) bestimmt für Einwohnergemeinden im Kanton Bern die notwendigen Vorschriften zum Verfahren und den Fristen für die Behandlung von Initiativen in ihren Organisationsreglementen festzulegen. In der Gemeindeordnung der Stadt Burgdorf sind diese in den Bestimmungen von Art. 21 – 22 GO enthalten. Darin werden die wesentlichen Inhalte und Voraussetzungen zum Zustandekommen der Initiative, jedoch fehlt bislang eine Vorschrift zur Behandlungsfrist nach erfolgter Unterschriftensammlung. Eine solche soll nun analog der Bestimmung im Muster Organisationsreglement des Kantons für Einwohnergemeinden jedoch passend für Parla- 7 in der Stadt Burgdorf als Gemeindeordnung (GO) bezeichnet

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