Gemeindeabstimmung 9. Juni 2024

7 | 19 mentsgemeinden ergänzt werden. Bei gültig zustande gekommenen Initiativen soll der Stadtrat über die Initiative innert neun Monaten befinden. Bei Initiativen im Zuständigkeitsbereich der Stimmberechtigten (vgl. Art. 18 GO) hat der Stadtrat dafür besorgt zu sein, dass diese über den Gegenstand innert 15 Monaten befinden können. 5.1.3 neuer Art. 34a GO; Stellvertretung Art. 34a 1a. Stellvertretung 1Die Mitglieder des Stadtrats können sich bei Verhinderung von voraussichtlich mindestens drei Monaten wegen Krankheit oder Unfall, Elternschaft, auswärtiger Ausbildung oder Abwesenheit aus zwingenden beruflichen Gründen durch eine Person vertreten lassen, die auf der gleichen Liste für die Wahl in den Stadtrat kandidiert hat und zum Zeitpunkt der Stellvertretung erste oder zweite Ersatzperson ist. 2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verfügt über die gleichen Rechte und Pflichten wie das Ratsmitglied. Sie oder er kann aber nicht in das Stadtratsbüro, in ständigen Kommissionen oder in eine andere Kommission gewählt werden, die ausschliesslich aus Mitgliedern des Stadtrats besteht. 3Stellvertretungen sind nur zulässig, wenn sie zusammen mit der Einladung zur Sitzung öffentlich bekanntgemacht worden sind. Die Ratsmitglieder melden eine geplante Stellvertretung dem Stadtratssekretariat rechtzeitig an. 4Das Stadtratsreglement regelt die Einzelheiten. Gemäss Art. 24 Gemeindegesetz können die Gemeinden ein Parlament einsetzen (Abs. 1). Das Organisationsreglement bestimmt Zuständigkeit, Mitgliederzahl und Amtsdauer des Gemeindeparlamentes (Abs. 2). Die Mitgliederzahl darf nicht unter 30 liegen (Abs. 3). Unabhängig von der Grösse einer Gemeinde besteht völlige Freiheit, ob ein Parlament eingesetzt wird. Die Mitgliederzahl des Parlaments ist im Organisationsreglement festzuschreiben. Das Gemeindegesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Regelung zur Frage, ob in kommunalen Parlamenten die Stellvertretung zulässig sein soll. Das Fehlen einer Regelung ist im konkreten Fall nicht als qualifiziertes Schweigen zu verstehen; nach dem Willen des Gesetzgebers soll es den Gemeinden möglich sein, eine reglementarische Grundlage für die Stellvertretung im Parlament zu schaffen. (STEFAN MÜLLER, Kommentar zum Gemeindegesetz des Kantons Bern, Bern, 1999, Art. 24 N.8) Aus rechtstaatlicher Sicht sind solche Regelungen zwingend dem obligatorischen Referendum zu unterstellen und somit in der Zuständigkeit der Urnengemeinde. Die Einführung einer Stellvertretungslösung greift denn auch ins Wahlrecht der Stimmberechtigten ein, weshalb deren Zuständigkeit gegeben ist. Darüber hinaus stehen nach Art. 23 GG den Stimmberechtigten die Annahme und Abänderung des Organisationsreglements (Gemeindeordnung) als unübertragbare Geschäfte zu. Die Einführung einer Stellvertretungsreglung entspricht dem aktuellen Zeitgeist (vgl. teilweise angenommene Motion 128-2022, Stellvertretungssystem für den Grossen Rat), welcher eine Verbesserung der Vereinbarkeit von politischem Engagement, Beruf/Ausbildung und Familie mit sich bringt. Mit der Möglichkeit sich an den Stadtratssitzungen vertreten zu lassen, wird dem politischen Willen der Stimmberechtigten klarer abgebildet. Es ermöglicht Stadträten und Stadträtinnen bei einer zeit-

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