Burgdorfer StadtMAGAZIN Nr. 01 - Frühling 2022

5 erlich gezogene Grenze des Gemeindegebiets zu Burgdorf die Siedlungsentwicklung und die Schaffung eines Dorfkerns nicht eben begünstigte. Willkürliche Gemeindegrenze Schon seit dem Mittelalter nutzten Burgdorf, Oberburg und Hasle den Talboden der Emme gemeinsam als Allmende. Dies gab immer wieder Anlass zu heftigen Auseinandersetzungen und Beschwerden bei der Berner Obrigkeit. Dies obwohl eigentlich zwischen den beteiligten Gemeinden vereinbart war, dass die Nutzung der Weiden und Äcker einvernehmlich und mit Einverständnis aller Beteiligten geregelt werde. anz anders Panorama von Burgdorf, Oberburg und Gegend (Rudolf Huber, kolorierte Lithografie, 1847) Doch die Burgdorfer genossen im Berner Rat offenbar Privilegien. Die Berner «Schiedsrichter» übernahmen fast immer den Standpunkt Burgdorfs, das sich dadurch umso selbstverständlicher das Recht heraus nahm, Allmendboden für sich «einzuschlagen». Dabei stützten sich die Burgdorfer sogar darauf, dass ihnen der ganze Allmendschachen aufgrund der Schenkung der Grafen von Kyburg (im 14. Jahrhundert!) rechtmässig zustehe. Die Streitereien nahmen erst um 1702 ein Ende. Die Allmend wurde unter den drei Gemeinden aufgeteilt. Während Burgdorf seinen Teil als Allmend im herkömmlichen Sinne weiter führte, teilten Oberburg und Hasle das Land auf die Häuser und Höfe der Genossenschafter auf. Die aus den ungleichen Kräfteverhältnissen hervorgegangene Grenzziehung hat dazu geführt, dass das heute baulich und siedlungstechnisch zu Oberburg gehörende Bahnhofquartier mit Gewerbezone, der Bahnhof selbst und der viel besuchte Sportplatz auf Burgdorfer Gemeindegebiet liegen, jedoch eine Oberburger Postadresse haben. «Wir begegnen noch heute ab und zu einigen ziemlich seltsamen Auswirkungen dieser historischen Grenzziehung», sagt Gemeindeverwalter Martin Zurfüh. «Etwa wenn es um den Sportplatz geht, die Heimstätte des beliebten FC Blau-Weiss Oberburg, wo wir immer noch mit Burgdorf Nutzungsvereinbarungen verhandeln müssen. Oder kürzlich bei einer baulichen Angelegenheit, wo die Gemeindegrenze mitten durch ein Gebäude führte.»

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