Dufourstrasse 10
06.11.2025
Einbau Cheminéeofen mit neuem Fassadenkamin
Baupublikation
Gesuchstellender
Wohnbaugenossenschaft Meisenweg Burgdorf, Andreas Kohler, Meieriedstrasse 13, 3400 Burgdorf, Wohnbaugenossenschaft Meisenweg Burgdorf, Franz Kühne, Meiefeldstrasse 15, 3400 Burgdorf
Projektverfassender
Graf Holzenergiegeräte AG, Nadia Fiordellisi, Lorraine 13, 3472 Wynigen
Projektstandort
Dufourstrasse 10, Burgdorf / Parzelle Nr. 1150
Koordinaten
2 000 000 / 1 000 000
Bauvorhaben
Einbau Cheminéeofen mit neuem Fassadenkamin
Nutzungszone
Wohnzone 2
Schutzzone
Grundwasserschutzzone S1, S2, S3, Naturschutzgebiet, XXXXX
Schutzgebiet Ortsbildschutzgebiet O, Strukturgebiet S, Landschaftsbildgebiet, Naturgebiet, im Gewässerraum, Bereich Begrünung öffentlicher Raum
Schutzobjekt
Gewässerschutz
Gewässerschutzbereich Au, Ao, üB, Zu, Zo; Schmutzabwasser wird in die Gemeindekanalisation geleitet, Regenwasser wird zur Versickerung gebracht.
Ausnahmen Nach Art. 26 BauG / nach Art. 28 BauG von Art. 00 XXXXX für XXXXX
Nach Art. 81 SG von Art. 80 SG für das Bauen im Strassenabstand (Bauverbotszone)
Nach Art. 24 RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone
Nach Art. 34 KWaV für das Unterschreiten des Waldabstands
Nach Art. 36/38 KEnG von Art. 00 KEnG/KEnV für XXXXX (Ausnahmen von den Vorschriften über die Energienutzung)
Nach Art. 41c GSchV für das Bauen im Gewässerraum
Nach Art. 41 WBG für die Wasserbaupolizeibewilligung
Nach Art. 3 GSchG für das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
Nach Art. 00 XXXXX für XXXXX
Hinweise Erleichterung Profile, Spezielles
Auflagestelle Baudirektion, Lyssachstrasse 92, 3400 Burgdorf und www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances
Auflage- und Einsprachefrist
bis und mit 08. Dezember 2025
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf, einzureichen.
Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.
Verfügungen und Entscheide können im amtlichen Publikationsorgan oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.
Burgdorf, 29. Oktober 2025
Bauinspektorat
