Dufourstrasse 10

06.11.2025

Einbau Cheminéeofen mit neuem Fassadenkamin

Baupublikation

Gesuchstellender
Wohnbaugenossenschaft Meisenweg Burgdorf, Andreas Kohler, Meieriedstrasse 13, 3400 Burgdorf, Wohnbaugenossenschaft Meisenweg Burgdorf, Franz Kühne, Meiefeldstrasse 15, 3400 Burgdorf

Projektverfassender
Graf Holzenergiegeräte AG, Nadia Fiordellisi, Lorraine 13, 3472 Wynigen

Projektstandort
Dufourstrasse 10, Burgdorf / Parzelle Nr. 1150

Koordinaten
2 000 000 / 1 000 000

Bauvorhaben
Einbau Cheminéeofen mit neuem Fassadenkamin

Nutzungszone
Wohnzone 2

Schutzzone
Grundwasserschutzzone S1, S2, S3, Naturschutzgebiet, XXXXX

Schutzgebiet Ortsbildschutzgebiet O, Strukturgebiet S, Landschaftsbildgebiet, Naturgebiet, im Gewässerraum, Bereich Begrünung öffentlicher Raum

Schutzobjekt

Gewässerschutz
Gewässerschutzbereich Au, Ao, üB, Zu, Zo; Schmutzabwasser wird in die Gemeindekanalisation geleitet, Regenwasser wird zur Versickerung gebracht.

Ausnahmen Nach Art. 26 BauG / nach Art. 28 BauG von Art. 00 XXXXX für XXXXX
Nach Art. 81 SG von Art. 80 SG für das Bauen im Strassenabstand (Bauverbotszone)
Nach Art. 24 RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone
Nach Art. 34 KWaV für das Unterschreiten des Waldabstands
Nach Art. 36/38 KEnG von Art. 00 KEnG/KEnV für XXXXX (Ausnahmen von den Vorschriften über die Energienutzung)
Nach Art. 41c GSchV für das Bauen im Gewässerraum
Nach Art. 41 WBG für die Wasserbaupolizeibewilligung
Nach Art. 3 GSchG für das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
Nach Art. 00 XXXXX für XXXXX

Hinweise Erleichterung Profile, Spezielles

Auflagestelle Baudirektion, Lyssachstrasse 92, 3400 Burgdorf und www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances

Auflage- und Einsprachefrist
bis und mit 08. Dezember 2025

Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf, einzureichen.

Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).

Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.
Verfügungen und Entscheide können im amtlichen Publikationsorgan oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

Burgdorf, 29. Oktober 2025
Bauinspektorat

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