Kirchbühl 18
18.12.2025
Sanierung Vorfenster (Fensterrahmen)
Baupublikation
Gesuchstellende
Anita Rüfenacht, Schmiedengasse 21, 3400 Burgdorf,
Bernhard Feller, Pestalozzistrasse 11, 3400 Burgdorf,
Nathalie Schwarz, Pestalozzistrasse 11, 3400 Burgdorf,
Heinz Sägesser, Schmiedengasse 21, 3400 Burgdorf
Projektstandort
Kirchbühl 18, Burgdorf / Parzelle Nr. 72
Koordinaten
2 000 000 / 1 000 000
Bauvorhaben
Sanierung Vorfenster (Eigenleistung)
Nutzungszone
Überbauungsordnung M AW
Schutzzone
Grundwasserschutzzone S1, S2, S3, Naturschutzgebiet, XXXXX
Schutzgebiet
Ortsbildschutzgebiet O, Strukturgebiet S, Landschaftsbildgebiet, Naturgebiet, im Gewässerraum, Bereich Begrünung öffentlicher Raum
Schutzobjekt
Schützenswert, Erhaltenswert, K-Objekt
Gewässerschutz
Gewässerschutzbereich Au, Ao, üB, Zu, Zo; Schmutzabwasser wird in die Gemeindekanalisation geleitet, Regenwasser wird zur Versickerung gebracht.
Ausnahme
Nach Art. 26 BauG / nach Art. 28 BauG von Art. 00 XXXXX für XXXXX
Nach Art. 81 SG von Art. 80 SG für das Bauen im Strassenabstand (Bauverbotszone)
Nach Art. 24 RPG für das Bauen ausserhalb der Bauzone
Nach Art. 34 KWaV für das Unterschreiten des Waldabstands
Nach Art. 36/38 KEnG von Art. 00 KEnG/KEnV für XXXXX (Ausnahmen von den Vorschriften über die Energienutzung)
Nach Art. 41c GSchV für das Bauen im Gewässerraum
Nach Art. 41 WBG für die Wasserbaupolizeibewilligung
Nach Art. 3 GSchG für das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
Nach Art. 00 XXXXX für XXXXX
Hinweis
Erleichterung Profile, Spezielles
Auflagestelle
Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, 3400 Burgdorf und www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances
Auflage- und Einsprachefrist
bis und mit 19.01.2026
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf, einzureichen.
Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).
Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.
Verfügungen und Entscheide können im amtlichen Publikationsorgan oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.
Burgdorf, 15. Dezember 2025
Bauinspektorat
