Kleine Emme zwischen Überführung Wynigenstrasse und Brücke Typonweg

12.02.2026

Instandstellung des Hochwasserschutzes an der Kleinen Emme. Das Projekt sieht abschnittweise Böschungs- und Ufererhöhungen, die Anhebung der Fussgängerbrücke und den Neubau der Brücke Typonweg vor. Im Abschnitt Typonweg wird eine Uferbestockung angepflanzt und im Gerinne werden Strukturelemente eingebaut.

Öffentliche Auflage kommunale Wasserbaubewilligung, Öffentliche Auflage Wasserbaugesuch (kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren), Burgdorf
              
Die publizierende Stelle legt gestützt auf Art. 30 ff des Wasserbaugesetzes vom 14. Februar 1989 (WBG) die kommunale Wasserbaubewilligung für das unten stehende Vorhaben auf:
              
Öffentliche Auflage Wasserbaugesuch (kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren)
              
Wasserbauträger/in
Gemeinde Burgdorf
              
Gewässer
Kleine Emme

Standort
Kleine Emme zwischen Überführung Wynigenstrasse und Brücke Typonweg
              
Koordinaten
2’614’463 / 1’212’112
              
Vorhaben
Instandstellung des Hochwasserschutzes an der Kleinen Emme. Das Projekt sieht abschnittweise Böschungs- und Ufererhöhungen, die Anhebung der Fussgängerbrücke und den Neubau der Brücke Typonweg vor. Im Abschnitt Typonweg wird eine Uferbestockung angepflanzt und im Gerinne werden Strukturelemente eingebaut.
              
Beanspruchte Ausnahmen
Ausnahmen nach Art. 48 Abs. 3 WBG
Ausnahme nach Art. 38 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24.1.1991 (GSchG)
Nichtforstliche Kleinbauten/-anlagen nach Art. 16 Bundesgesetz über den Wald vom 4.10.1991 (WaG) sowie Art. 14 (WaV) und Art. 35 kantonale Waldverordnung vom 1.1.1998 (KWaV)
Gewässerschutzbewilligung Abwasserbeseitigung (Art. 7 GschG, Art. 11 KGSchG)
Fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 bis 10 Bundesgesetz über die Fischerei vom 21.6.1991 (BGF) und Art. 8 bis 10 und 13 kantonales Fischereigesetz vom 21.6.1995 (FiG)

Eingriffe in die Ufervegetation gemäss Art. 18 Abs. 1bis und 1ter, Art. 21 und 22 Abs. 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.7.1966 (NHG) und Art. 12, 13 Abs. 3 und Art. 17 kantonale Naturschutzverordnung vom 10.11.1993 (NSchV)

Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 Bundesgesetz
über die Raumplanung vom 22.6.1979 (RPG) i.V.m. Art. 5 und 30 Abs. 3 WBG

Auflage- und Einsprachefrist
11.2. bis 18.3.2026

Auflage- und Einsprachestelle
Gemeindeverwaltung Burgdorf
             
Aussteckung
Das Vorhaben ist im Gelände an den wesentlichen Punkten ausgesteckt
                             
Rechtliche Hinweise
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.
Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 24 WBG). Das gleiche Recht kommt den nach der Bundes- oder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

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