Lyssachbach zwischen Post und Bucherstrasse
12.02.2026
Instandstellung und Reaktivierung des Lyssachbachs
Öffentliche Auflage kommunale Wasserbaubewilligung, Öffentliche Auflage Wasserbaugesuch (kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren), Burgdorf
Die publizierende Stelle legt gestützt auf Art. 30 ff des Wasserbaugesetzes vom 14. Februar 1989 (WBG) die kommunale Wasserbaubewilligung für das unten stehende Vorhaben auf:
Öffentliche Auflage Wasserbaugesuch (kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren)
Wasserbauträger/in
Baudirektion Burgdorf
Gewässer
Lyssachbach
Standort
Lyssachbach zwischen Post und Bucherstrasse
Koordinaten
2’613’854 / 1’212’112
Vorhaben
Instandstellung und Reaktivierung des Lyssachbachs.
Aufgrund des Zustands werden die eingedolten Bereiche und Sonderbauwerke ersetzt. Im Bereich mit offenem Gerinne wird das Bachprofil erneuert und mit Kies, Blöcken, Wurzelstöcken und einer Bepflanzung ausgestaltet.
Beanspruchte Ausnahmen
Ausnahmen nach Art. 48 Abs. 3 WBG
Ausnahme nach Art. 38 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24.1.1991 (GSchG)
Gewässerschutzbewilligung Abwasserbeseitigung (Art. 7 GschG, Art. 11 KGSchG)
Fischereirechtliche Bewilligung nach Art. 8 bis 10 Bundesgesetz über die Fischerei vom 21.6.1991 (BGF) und Art. 8 bis 10 und 13 kantonales Fischereigesetz vom 21.6.1995 (FiG)
Eingriffe in die Ufervegetation gemäss Art. 18 Abs. 1bis und 1ter, Art. 21 und 22 Abs. 2 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.7.1966 (NHG) und Art. 12, 13 Abs. 3 und Art. 17 kantonale Naturschutzverordnung vom 10.11.1993 (NSchV)
Auflage- und Einsprachefrist
11.2. bis 18.3.2026
Auflage- und Einsprachestelle
Gemeindeverwaltung Burgdorf
Aussteckung
Das Vorhaben ist im Gelände kenntlich gemacht
Rechtliche Hinweise
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.
Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 24 WBG). Das gleiche Recht kommt den nach der Bundes- oder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
