Poststrasse 1

13.11.2025

Nachträgliches Baugesuch für das Lagern und Abstellen von Fahrzeugen als Zwischennutzung

Baupublikation

Gesuchstellende / Projektverfassende
Bahnhof Garage AG Burgdorf, Poststrasse 2/4, 3400 Burgdorf

Projektstandort
Poststrasse 1, Burgdorf / Parzelle Nr. 510

Bauvorhaben
Nachträgliches Baugesuch für das Lagern und Abstellen von Fahrzeugen als Zwischennutzung

Überbauungsordnung
XXXVII Farbweg

Gewässerschutz
Gewässerschutzbereich Au; Die Platzentwässerung ist unverändert, Der Lager- und Abstellplatz darf nur für das Abstellen von immatrikulierten Fahrzeugen oder Fahrzeugen wie Occasionen, die gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die technischen Anforderungen an die Strassenfahrzeuge fahrbar sind, genutzt werden. Jegliches Abstellen von Abbruchfahrzeugen, Fahrzeugen, an denen Arbeiten zu verrichten sind, sowie anderen Materialien und das Ausführen von Arbeiten an Fahrzeugen ist nicht zulässig.

Ausnahmen
Nach Art. 28 BauG von Art. 9, 13, 17, 19 und 20 Ueberbauungsordnung für sich nicht gut in den Aussenraum integrierende Bauten und Anlagen ausserhalb der Baubereiche für Hauptbauten, für Einrichtungen, die in der im Überbauungsplan bezeichneten Erschliessungsfläche nicht vorgesehen sind, für eine Einrichtung, die vor allem in der Umgebungsgestaltung wesentlich vom Richtprojekt «Arealentwicklung Farbweg» abweicht, für eine ungenügende Gesamtwirkung der Gestaltung der Erschliessungsflächen und für eine in der Erschliessungsfläche nicht vorgesehene Nutzung.

Nach Art. 81 SG von Art. 80 SG für das Bauen im Strassenabstand (Bauverbotszone).

Auflagestelle
Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, 3400 Burgdorf und www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances

Auflage- und Einsprachefrist
bis und mit 15. Dezember 2025

Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf, einzureichen.

Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).

Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten.

Verfügungen und Entscheide können im amtlichen Publikationsorgan oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.

Burgdorf, 10. November 2025

Bauinspektorat

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