Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes (KEnG)
Das revidierte kantonale Energiegesetz und die kantonale Energieverordnung sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Ein Hauptelement der Teilrevision betrifft den Wärmeerzeugerersatz (Einführung der Meldepflicht und Anforderungen beim Ersatz von fossilen Energieträgern).
Jeder Ersatz eines Wärmeerzeugers zur Gebäudebeheizung ist meldepflichtig. Die Meldepflicht gilt unabhängig vom Heizsystem oder von der Gebäudekategorie. Als Ersatz gilt der Austausch des Gesamtsystems, des Kessels, des Brenners (sofern der Kessel älter als 10 Jahre ist), des Öltanks oder des Kamins. Die Meldung erfolgt über eBau an das Bauinspektorat Burgdorf.
Wärmeerzeugungsersatz bei Gebäude die älter als 20 Jahre sind
Ist das Gebäude über 20 Jahre alt, sind energetische Anforderungen zu erfüllen.
Folgende Gebäudekategorien sind betroffen: Wohngebäude, Verwaltungsgebäude (Dienstleistung), Schulen, Verkaufsgebäude und Restaurants.
Die Anforderungen werden erfüllt, wenn eine von zwölf Standardlösungen fachgerecht umgesetzt wird, mit einem GEAK-Nachweis der Gesamtenergieeffizienzklasse D, mit einem gültigen Minergie-Zertifikat oder wenn gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers zusätzlich mindestens 50 % erneuerbares Gas aus der Schweiz mit Herkunftsnachweis bezogen wird.
Baubewilligungspflicht
Die Umsetzung von Standardlösungen sowie Notheizungen können baubewilligungspflichtig sein. Ist dies der Fall, ist ein Baugesuch auf eBau einzureichen und ersetzt somit die Meldepflicht (Formular EN-120 BE im Baugesuch). Die Baubewilligungspflicht entsteht insbesondere durch die Betroffenheit der Brandsicherheit, des Immissionsschutzes (Lärm und Abgase), der Baugestaltung und des Denkmalschutzes sowie in Spezialfällen. Alle weiteren Informationen zu den
12 Standardlösungen finden Sie auf folgendem Merkblatt.