Grabenstrasse

30.07.2026

Umgestaltung Teile der Grabenstrasse zu öffentlichem Platz als Übergangsnutzung bis zur Überbauungsordnung nach der ZPP 23 Grabenstrasse; Umgestaltung Strassenraum, Aufheben von Parkfeldern, Ausgestaltung der Oberfläche mit Mergel, Platzierung von Pflanzentrögen mit Bäumen, Ausscheiden eines Bereichs für eingeschossige Fahrnisbauten

Baupublikation

Gesuchstellende / Projektverfassende
Einwohnergemeinde Burgdorf, Baudirektion, Bereich Stadtentwicklung, Lyssachstrasse 92, 3401 Burgdorf

Bauvorhaben
Umgestaltung Teile der Grabenstrasse zu öffentlichem Platz als Übergangsnutzung bis zur Überbauungsordnung nach der
ZPP 23 Grabenstrasse; Umgestaltung Strassenraum, Aufheben von Parkfeldern, Ausgestaltung der Oberfläche mit Mergel, Platzierung von Pflanzentrögen mit Bäumen, Ausscheiden eines Bereichs für eingeschossige Fahrnisbauten

Projektstandort
Grabenstrasse, westlicher Abschnitt, Burgdorf / Parzelle Nr. 125

Zone
ZPP Nr. 23 Grabenstrasse

Schutzgebiet
Ortsbildschutzgebiet O I Altstadt, Unter- und Oberstadt

Schutzobjekte
im Bereich schützenswerter und erhaltenswerter Baudenkmäler, K-Objekte, Baugruppe A Altstadt

Gewässerschutz
Regenwasser wird zur Versickerung gebracht.

Auflagestelle
Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, 3400 Burgdorf

Auflage- und Einsprachefrist
bis und mit 31. August 2026

Hinweis
Das Bauvorhaben erfordert die Zustimmung des Gemeinderats nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BauG zu einem einzelnen Vorhaben vor dem Erlass der Überbauungsordnung in der Zone mit Planungspflicht (ZPP).

Elektronische Auflage
Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.
 
Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E. einzureichen.

Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Burgdorf, 30.07.2026
Bauinspektorat

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