Jungfraustrasse 21

02.07.2026

Nachträgliches Baugesuch für die Verlängerung der Standzeit des bis Ende 2023 befristet bewilligt gewesenen Schulpavillon um 5 Jahre bis 2028

Projektbeschreibung
Nachträgliches Baugesuch für die Verlängerung der Standzeit des bis Ende 2023 befristet bewilligt gewesenen Schulpavillons um 5 Jahre bis Ende 2028

Bauherrschaft
Amt für Grundstücke und Gebäude BVD Roger Jordi Reiterstrasse 11 3013 Bern Schweiz

Projektverfasser
KNTXT Architektur GmbH, CHE-267.660.509, Seebahnstrasse 115, 8003 Zürich

Standort
Jungfraustrasse 21, 3401 Burgdorf

Parzelle
1813

Koordinaten
2’613’756 / 1’211’729

Zone (Nutzungszone und/oder Überbauungsordnung)
ZöN 1.1

Gewässerschutzbereich/Massnahme
Au

Ausnahme(n)
Gesuch um Erleichterung
- Verzicht auf gestalterische Anpassung im Kontext von Schutzobjekten
- Verzicht auf bauliche Anpassungen im Zusammenhang mit Hindernisfreiem Bauen
- Verzicht auf bauliche Anpassungen im Zusammenhang mit dem Brandschutz
- Verzicht auf die bauliche Anpassung der Vorplatzentwässerung
- Verzicht auf rechnerische Überprüfung und statische Ertüchtigung des Gebäudes betreffend Erdbebensicherheit
- Verzicht auf energetische Ertüchtigung der Gebäudehülle
- Verzicht auf das Erstellen eine PV-Anlage (Art. 39 KEnG / Art. 19a KEnV)
- Verzicht auf das Erstellen von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge (Art. 56a BauV)
- Unterschreiten der Anzahl Zweiradabstellplätze (Art. 54c Abs. 3 BauV)

Auflagestelle
Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, 3401 Burgdorf

Auflagefrist
bis und mit 3. August 2026

Elektronische Auflage
Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E. einzureichen.

Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken
(Art. 31 Abs. 4 BauG).

Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Kontaktstelle
Regierungsstatthalteramt Emmental, Amtshaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i. E.

Langnau, 2. Juli 2026

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