Schwellihütteweg, Heimiswilstrasse, Grunerstrasse, Burgergasse

06.08.2026

Bau einer Fernwärmeleitung und einer Stromleitung, temporäre Grundwasserabsenkung. Projektänderung: Anstelle Schlagvortrieb Unterquerung Kleine Emme, Brunnbach und Gewerbekanal mit Spülbohrung, Montage der Leitungen an die Stirnseite der Brücke beim Oberbach

Baupublikation

Gesuchstellende / Projektverfassende
Localnet AG, Daniel Schürch, Bernstrasse 102, 3400 Burgdorf

Projektstandort
Schwellihütteweg, Heimiswilstrasse, Grunerstrasse, Burgergasse / Parzellen Nrn. 2252, 2206, 899

Bauvorhaben
Bau einer Fernwärmeleitung und einer Stromleitung, temporäre Grundwasserabsenkung
Projektänderung: Anstelle Schlagvortrieb Unterquerung Kleine Emme, Brunnbach und Gewerbekanal mit Spülbohrung, Montage der Leitungen an die Stirnseite der Brücke beim Oberburgbach

Nutzzone
Öffentliche Verkehrsfläche (Strasse)

Gewässerschutz/Massnahme
Gewässerschutzbereich Au

Ausnahmen
Bauen in Waldnähe (Art. 25 KWaG)
Wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung (Art. 48 WBG)
Bauen im Gewässerraum (Art. 41c GSchV)
Bauen im Grundwasser (Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV)
Eingriffe in die Ufervegetation (Art. 18 Abs. 1bis und 1ter, Art. 21 und 22 Abs. 2 NHG und Art. 12, Art. 13 Abs. 3 und Art. 17 NSchV)
Unterschreiten des Strassenabstandes (Art. 80 Abs. 1 Bst. a + b SG)

Hinweise:
- Für die Erstellung der Start- und Zielgruben ist keine Grundwasserabsenkung notwendig.
- Für die Profile werden Erleichterungen gemäss Art. 16 Abs. 3 BewD gewährt.

Elektronische Auflage
Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Auflagestelle
Baudirektion Burgdorf, Lyssachstrasse 92, 3400 Burgdorf

Auflage- und Einsprachefrist
bis und mit 7. September 2026

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen:
Einsprachen, Rechtsverwahrungen und Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Emmental, Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E. einzureichen.

Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 BauG).
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Burgdorf, 6. August 2026

Bauinspektorat

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